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   BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18   

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BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18 (https://dejure.org/2019,14703)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2019 - 1 WB 6.18 (https://dejure.org/2019,14703)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 (https://dejure.org/2019,14703)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15

    Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu dieser stellen selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 22) und können mit einem Verpflichtungsantrag angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 18 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 22).

    Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach den Beurteilungsvorschriften, die am Beurteilungsstichtag - hier dem 30. September 2015 - galten, zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 25).

    Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 26 - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 40).

    Der zuständige nächsthöhere Vorgesetzte hat seine Einschätzung des zu beurteilenden Soldaten höchstpersönlich und in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 43 - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 28).

    Einer derartigen Bindung steht entgegen, dass die inhaltliche Bewertung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten in den Kernbereich des gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils des jeweiligen Beurteilenden fällt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40 und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31).

    Eine verbindliche Zusicherung liegt in einer Billigung eines Vorschlags des Erstbeurteilers schon deshalb nicht, weil Zusicherungen im Bereich des Beurteilungswesens grundsätzlich nicht in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 31.17

    Besorgnis der Befangenheit; Beurteilung für Reservedienst Leistende; Dienstliche

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu dieser stellen selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 22) und können mit einem Verpflichtungsantrag angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 18 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 22).

    Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m.w.N. - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 23).

    Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 26 - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 40).

    Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 31).

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu dieser stellen selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 22) und können mit einem Verpflichtungsantrag angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 18 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 22).

    Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 26 - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 40).

    Der zuständige nächsthöhere Vorgesetzte hat seine Einschätzung des zu beurteilenden Soldaten höchstpersönlich und in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 43 - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m.w.N. - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 23).

    Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30).

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu dieser stellen selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 22) und können mit einem Verpflichtungsantrag angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 18 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 22).

    Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 26 - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08

    Beurteilung; vorgezogene Beurteilung; Stellungnahme; Entwicklungsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach den Beurteilungsvorschriften, die am Beurteilungsstichtag - hier dem 30. September 2015 - galten, zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 25).

    Einer derartigen Bindung steht entgegen, dass die inhaltliche Bewertung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten in den Kernbereich des gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils des jeweiligen Beurteilenden fällt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40 und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten oder Soldaten genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Besorgnis der Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 ).
  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der (uneingeschränkten) gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 20.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Sachliche oder rechtliche Fehler sind für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, solange die in Rede stehende Entscheidung nicht abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 2 WD 16.16 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 18).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 49.13

    Dienstliche Maßnahme; Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18
    Die Entscheidung, ob gegenüber dem für die Stellungnahme zu der Beurteilung zuständigen Vorgesetzten die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 5.85

    Verwaltungsrechtsweg - Inhalt einer Bescheinigung - Vorlage beim Finanzamt -

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17

    Truppendienstliche Personalmaßnahme; Zusage; Zusicherung; truppendienstliche

  • BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12

    Rechtmäßigkeit einer Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten zu einer

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

    Entsprechendes gilt auch für die zuvor geltenden untergesetzlichen Beurteilungsbestimmungen, wie die "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) und der im Dezember 2015 in Kraft getretenen Zentralen Dienstvorschrift "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (A-1340/50) soweit sie noch für frühere Beurteilungszeiträume anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - juris Rn. 25 m. w. N., vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 25 und vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 27).

    aa) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 2 A 10197/19

    Beamtenrecht: Unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem

    Eine - der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegende - tatsächliche Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WRB 2.19

    Dienstliche Beurteilung; Gebot der Widerspruchsfreiheit; Neufassung;

    aa) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 38 und vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Rechtmäßig möglich war auch - wie hier geschehen - ein Mittelweg dergestalt, dass Notenwerte (durch Anhebung) und Text (durch Abschwächung positiver Aussagen) aufeinander zubewegt und in ein stimmiges Verhältnis gesetzt werden (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 30).

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des

    Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 6/18 -, juris Rn. 45).
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 36 K 337.18
    Die mögliche Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG v. 21. März 2019 - 1 WB 6/18 - juris Rn 45).
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